Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

1. Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend; sie werden in der Regel kostenlos abgegeben. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

2. Aufträge
a) Bei Erteilung von Aufträgen gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in vollem Umfang als angenommen. Abweichende Bedingungen, insbesondere gedruckte Bedingungen auf Auftragsformularen, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt sind; andernfalls gilt die Auftragsbestätigung als ein neues Angebot zu den nachfolgenden Bedingungen. Widerspricht ihr der Käufer nicht innerhalb 8 Tagen, so gilt sie als angenommen.
b) Nachträgliche Auftragsänderungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sich der Auftrag noch nicht in Arbeit befindet bzw. Materialbestellungen noch nicht erfolgt sind.

 

3. Lieferung
a) Alle Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferfrist verlängert sich auch ohne besondere Vereinbarung um eine angemessene Zeit, wenn bei Störungen irgendwelcher Art im Betriebsablauf oder durch höhere Gewalt, z.B. Streik, Feuerschaden, verspätete Lieferung von Materialien durch unsere Lieferanten, Produktionsverschiebungen sich ergeben. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
b) Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen jeder Art können wir unter Ablehnung jeglicher Ersatzansprüche von der Lieferung zurücktreten. Ebenso übernehmen wir keine Haftung auf Vornahme eines Deckungskaufes.
c) Teillieferungen sind gestattet; sie sind als selbständiges Geschäft anzusehen. Differenzen aus einer Teillieferung berühren den unerfüllten Teil des Kaufabschlusses nicht. Im Falle der Nichtigkeit eines Teiles des Kaufvertrages bleibt der übrige Teil gültig.
d) Mehr oder Minderlieferungen bis zu 10% der Auftragsmenge behalten wir uns vor.
e) Die Abnahmefrist für Abrufaufträge beträgt 12 Monate, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

4. Preise
a) Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung.
b) Bei Änderung der Kostenlage behalten wir uns eine Preiskorrektur vor, wenn seit Erteilung der Auftragsbestätigung mehr als 3 Monate vergangen sind.
c) Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

5. Versand
a) Der Versandweg wird nach unserem Ermessen gewählt; evtl. entstehende höhere Kosten trägt der Empfänger.
b) Der Versand erfolgt – auch bei frachtfreier Lieferung – in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
c) Kosten für die gewünschte Eil- oder Expressgutlieferung trägt der Empfänger.
d) Transportversicherung wird von uns nur auf besonderen Wunsch des Empfängers abgeschlossen.

 

6. Reklamation
a) Reklamationen müssen innerhalb einer Woche nach Wareneingang am Bestimmungsort direkt bei uns (also nicht bei dritten Personen wie Agenten, Vertretern usw.) schriftlich eingehen.
b) Bei berechtigten und von uns anerkannten Reklamationen kann die Ware nach unserer Wahl ersetzt oder der Minderwert vergütet werden. Wandlungsansprüche sind ausgeschlossen.
c) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust der Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
d) Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art können nicht gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn beim Käufer oder einem Dritten ein Schaden entsteht, der auf leichte oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist.
e) Rücksendung reklamierter Ware kann nur mit Zustimmung des Verkäufers erfolgen.
f) Im Fall der Beanstandung einer Lieferung bleibt Abnahme- und Zahlungspflicht des Käufers bestehen. Ein dem Käufer zugebilligter Nachlass wird bei erfolgter Zahlung zurückgezahlt.
g) Bei einem Kauf nach Probe oder Muster sind nur die wesentlichen Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.

 

7. Zahlung
a) Zahlung hat in barem Geld, Bank-, Giro- oder Postbanküberweisung entsprechend den Bedingungen unseres Angebotes zu erfolgen und ist nur gültig, wenn sie an uns direkt gerichtet ist; andernfalls bedarf es unserer schriftlichen Bestätigung.
b) Wechsel und Schecks gelten, soweit sie in Zahlung genommen werden, nicht als Barzahlung; sie werden nur erfüllungshalber angenommen.
c) Der Zahlungsverzug und seine Folgen treten ohne Mahnung mit dem Tag ein, der sich aus Rechnungsdatum und Zahlungsziel ergibt. Wir sind berechtigt ab Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 2% über dem hiesigen amtlichen Bankdiskontsatz zu berechnen.
d) Bei uns unbekannten Firmen sowie bei Firmen, deren Zahlungsweise den Eingang unserer Forderung als gefährdet erscheinen lässt, nehmen wir Lieferung gegen Vorauskasse vor.
e) Gegenforderungen des Verkäufers kann der Kunde nicht aufrechnen.
f) Bleibt ein Schuldner mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage im Rückstand, so werden alle unsere Forderungen gegen ihn sofort fällig. Außerdem werden wir von weiteren Lieferungsverpflichtungen befreit. Das gleiche gilt für den Fall, dass angenommene Schecks oder Wechsel zu Protest gehen.

 

8. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung und Einlösung in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks unser Eigentum und zwar auch dann, wenn die Zahlungsweise „Scheck-Wechsel-Verfahren“ vorgenommen wird. Bei Verarbeitung der Ware erwerben wir Eigentum an der neuen Ware bzw. bei Verwendung von Waren verschiedene Lieferanten Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis der Rechnungswerte der bei der Verarbeitung verwandten Waren. Der Käufer gilt in diesem Fall als Verwahrer. Forderungsrechte an Drittabnehmer unseres Käufers, die aus einer Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware herrühren, sind in Höhe der uns gegen den Käufer zustehenden Kaufpreisforderung abgetreten.
b) Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die an uns abgetretene Forderung hat der Käufer abzuwehren und uns sofort schriftlich mitzuteilen.
c) Werden vom Käufer Waren an uns zur Be- oder Verarbeitung übergeben, erlangen wir Eigentum an diesen Waren zumindest im Rahmen der von uns erbrachten Leistung. Der Käufer sichert uns zu, dass die uns überlassenen Waren sein Eigentum sind und frei von Rechten Dritter sind.
d) Die Lieferung bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vor-behaltende Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltswaren) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
e) Bei uns entstehende Kosten sind uns vom Käufer zu ersetzen.

 

9. Werkzeuge
a) Werkzeuge, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum; die Kosten der Herstellung der Formen trägt der Besteller.
b) Der Lieferer bewahrt die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegt sie. Er haftet nicht für Schäden die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Der Lieferer trägt nur die Kosten der Instandsetzung, die aus normalem Werkzeugverschleiß erwachsen. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn innerhalb 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen mehr eingehen.
c) Der Lieferer ist nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.

 

10. Schutzrechte
a) Sofern der Lieferer Gegenstände nach Zeichnungen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
b) Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung untersagt wird, ist er – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen..
c) Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen 4 Wochen nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Für alle sich aus unseren Geschäften ergebenen Rechte und Pflichten sowie für Lieferung und Zahlung ist Bielefeld Erfüllungsort.
b) Gerichtsstand für alle uns zustehenden Ansprüche aus dem abgeschlossenen Geschäft und für alle Ansprüche, die mit dem abgeschlossenen Geschäft in rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist das Amtsgericht Bielefeld, auch für Wechsel und Schecks.

 

12. Sonstiges
Wir sind berechtigt die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.


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